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Die Anwaltsgebühren bestimmen sich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Honorarvereinbarungen sind
ebenfalls möglich.
Bereits im ersten Gespräch informieren wir Sie über die zu
erwartenden Kosten der anwaltlichen Tätigkeit. Hier ist uns
insbesondere im Bereicht des Familienrechts aufgefallen, dass
viele Ratsuchende die Scheidungskosten viel höher einschätzen,
als sie letztendlich sind.
Darüber hinaus ist nach einer Trennung die wirtschaftliche
Situation meist angespannt, so dass für die gerichtliche
Auseinandersetzung Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
(Antragsformular: www.justiz.nrw.de/BS/formulare/prozesskostenhilfe/erkl_zp1a.pdf)
Aber auch außergerichtlich gibt es die Möglichkeit, einen
Beratungshilfeschein für eine Interessenwahrnehmung durch einen
Rechtsanwalt zu erhalten. Die Eigenkosten betragen dann nur 10
€. Den Beratungshilfeschein erhalten Sie beim Amtsgericht.
Sofern hingegen eine Rechtsschutzversicherung für Sie
eintrittspflichtig ist, zahlen Sie eventuell die mit dem
Versicherungsunternehmen vereinbarte Selbstbeteiligung.
Unter folgender Adresse können Sie eine vorläufige Berechnung für die Anwaltsgebühren tätigen: http://www.prozesskostenrechner.de/